AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkauf und Einräumung von Nutzungsrechten

Software EXP Instandhaltung

§ 1 Vertragsgegenstand und besondere Vertragsbestimmungen

(1)Der Vertragsgegenstand besteht in dem Verkauf des Softwareproduktes EXP-Instandhaltung.

(2)Teil A regelt die allgemeinen Vorschriften.

(3)Teil B beinhaltet die Regelungen über die Einräumung der Nutzungsrechte.

(4) Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Übertragung.

(5) Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste.

(6) Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, daß die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

(7) Die Software EXP-Prüfmittelmanager ist Teil (optionale Erweiterung) der Software EXP-Instandhaltung

§ 2 Planung und Beratung

Wünscht der Kunde die Planung, Beratung oder Realisierung weitergehender Einsatzmöglichkeiten, werden diese zusätzlichen Leistungen des Lizenzgebers zu den Sätzen der jeweils geltenden Leistungspreise des Lizenzgebers berechnet, mindestens jedoch nach den Leistungspreisen der jeweils gültigen Preisliste, wenn nicht ausdrücklich schriftlich Unentgeltlichkeit vereinbart ist.

§ 3 Preise und Zahlungen, Fälligkeit und Verzug

(1)Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der am Liefertag geltenden Mehrwertsteuer, soweit die zugrunde liegenden Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Rechnungsbeträge sind – abgesehen vom Barverkauf – zu den in den Rechnungen ausgewiesenen Daten ohne Abzug fällig, ansonsten sofort.

(2)Andere Zahlung als Barzahlung gilt erst als erfolgt mit dem Tage, an dem der Betrag endgültig zur freien Verfügung des Lizenzgebers steht.

(3)Der Nutzer schuldet ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 10 %; dem Lizenzgeber bleibt vorbehalten, einen tatsächlich höheren nachweislichen Schaden geltend zu machen.

(4)Der Kunde darf nur mit rechtswirksam festgestellten oder anerkannten Forderungen aufrechnen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten. Folgende technische Mitwirkungspflichten sind für die Installation des Kunden erforderlich.

(1) Die Software darf nur in der durch das Angebot definierten Systemumgebung betrieben werden. Jegliche Änderung der Systemumgebung kann zu dem Entstehen von Fehlern führen.

(2) Das Systemdatum auf den Rechnern ist korrekt einzustellen.

(3) Server- und Arbeitsstationen müssen unterbrechungsfrei mit Strom versorgt werden.

(4) Die Programm-, Sortier- und Datendateien dürfen nicht “gespiegelt” (RAID) werden.

§ 5 Vorbehalt

(1) Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

(2) Die Nutzungsrechte an der Software werden erst mit der vollständigen Zahlung der Forderung endgültig an den Kunden übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Übertragung der Nutzungsrechte jederzeit widerrufen werden, nachdem der Kunde trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung die Forderung binnen einer Frist von 10 Tagen nicht gezahlt hat.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lizenzgeber teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

(4) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software, wenn der Lizenzgeber zugleich vom Vertrag zurücktritt. In diesem Fall müssen sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien und das Programm gelöscht werden.

§ 6 Datenübernahme

Die Übernahme von Daten aus anderen Datenbanken oder Computersystem ist Gegenstand einer gesonderten Beauftragung. Im Falle der Übernahme verpflichtet sich der Kunde, die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Daten selbst zu überprüfen.

§ 7 Lieferfristen, höhere Gewalt

(1) Die Lieferfrist bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung. Termine sind keine Fixtermine, es sei denn, dies ist gesondert vereinbart.

(2) Kann der Lizenzgeber trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt seinen Verpflichtungen infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Betriebsstörungen) nicht nachkommen, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Der Kunde hat allerdings das Recht, den Auftrag zu stornieren, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen.

§ 8 Installation

(1) Die Installation erfolgt durch den Kunden selbst. Das Programm verfügt über eine Installationsroutine, die sich automatisch startet.

(2) § 377 HGB findet Anwendung.

§ 9 Systemverantwortung

(1) Die Kompatibilität der Programme zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des Kunden wird nur zu den ausdrücklich in dem Angebot erwähnten Systemen gewährleistet.

(2) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Kompatibilität der Software zu anderen Hardware- oder Softwarekonfigurationen des Kunden, die nach der Bestellung durch den Kunden geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die Kompatibilität simultan gelieferter Systeme gewährleistet. Abweichungen sind gesondert zu vereinbaren.

§ 10 Gewährleistung

(1)Mängelgewährleistungsansprüche entstehen nur bei Entstehen eines Fehlers. „Fehler” im Sinne dieses Vertrages ist ausschließlich eine Funktionsstörung der Software, die dazu führt, dass das Programm nicht die nach der Dokumentation und der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Funktionen erbringt. Die Geeignetheit der Software zur Erreichung betriebswirtschaftlicher Ziele ist nicht geschuldet.

(2)Es gelten die Fehlerdefinitionen des § 14.

(3)Die Gewährleistung beginnt spätestens in dem Moment, in dem der Kunde eine ablauffähige Version des Programmes besitzt, die er selbst installieren kann. Sofern er die Installation nicht selbst vornehmen kann, gilt der Moment der Installation als Beginn.

(4)Die Gewährleistungsfrist für alle gelieferten Produkte beträgt 12 Monate. Schadenersatzansprüche verjähren binnen gleicher Frist, es sei denn dem Kunden ist ohne grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unbekannt geblieben, daß ein Schaden eingetreten ist, Ansprüche aus einer Garantiezusage betroffen sind oder Schäden an Leib oder Leben geltend gemacht wurden oder der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

(5)Sofern sich eine gesetzliche oder technische Bestimmung kurz vor der geplanten Übergabe ändert und hierdurch die Verfügbarkeit der betroffenen Funktion der Software gefährdet ist, kann der Lizenzgeber eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.

(6)Während des Laufs der Gewährleistungsfrist wird der Lizenzgeber berechtigte Mängel unverzüglich durch ggf. mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Bei unwesentlichen Mängeln kann der Lizenzgeber wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung des nächsten Updates endgültig beseitigen. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, leben die Rechte des Kunden auf Erklärung der Minderung wieder auf. Dem Kunden steht beim Bestehen eines unwesentlichen Mangels kein Recht zu, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

(7)Erwirbt der Kunde weitere Seats (Lizenzen), so stellt dieser Vorgang für sich genommen lediglich nur eine Erweiterung an Nutzungsrechten des Kunden dar. Es wird kein neues Programm ausgeliefert, es wird lediglich die Anzahl der Nutzer erhöht. Eine Gewährleistung für neue Seats wird nur übernommen, falls diese Fehler aufweisen, die das Programm ohne diese Seats nicht aufwies.

§ 11 Haftung

Sofern nicht anders individuell ausverhandelt, wird die Haftung wie folgt eingegrenzt:

(1)Der Lizenzgeber schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten aus.

(2)Falls der Kunde die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, hat er im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nachzuweisen, daß die Schäden, die dem Kunden bei der produktiven Nutzung der Software entstanden sind, auch dann entstanden wären, wenn diese Verpflichtungen durch den Kunden erfüllt worden wären.

(3)Der Lizenzgeber haftet für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach unbegrenzt, sofern diese durch leitende Angestellte verletzt wurden. Sofern die Pflichten durch einfache Angestellte oder durch Dritte verletzt wurden, wird die Haftung der Höhe nach den Umfang eingegrenzt, der dem typischen, bei der Eingehung des Vertrags ersichtlichen Umfang entspricht.

(4)Die Haftung für Schäden, die unmittelbar aus einer verspäteten Leistung resultieren, wird der Höhe nach auf 15% der Auftragssumme begrenzt.

(5)Der Lizenzgeber haftet nicht für entgangene Gewinne.

(6)Die Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres nach Kenntnis oder nachdem sie infolge mindestens grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.

(7)Die vorgenannten Haftungsausschlüsse (Abs.2 bis 6) gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung von Gesundheit, Leib oder Leben oder Garantiezusagen geltend gemacht werden oder die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

§ 12 Erfüllung durch Subunternehmer

Der Lizenzgeber ist nach Zustimmung durch den Kunden berechtigt, seine Leistungs- und Gewährleistungspflichten aus diesem Vertrag durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Der Kunde darf die Subunternehmer nur dann ablehnen, wenn berechtigte Einwände gegen deren Verwendung bestehen. Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages und eine Zeit von 12 Monaten nach Beendigung keinen der namentlich genannten Subunternehmer selbst oder durch Dritte zu beauftragen.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Bremen als Gerichtsstand vereinbart.

§ 14 Definitionen

(a.) Fehlerklassen

Betriebsverhindernde Fehler

Die betriebliche Nutzung des Programmes durch den Kunden ist entweder unterbrochen oder so schwerwiegend gestört, daß der Kunde seinen Betrieb nicht zumutbar aufrechterhalten kann.

Betriebsbehindernde Fehler

Wichtige Funktionen des Programms sind, ohne daß eine zufrieden stellende Fehlerbeseitigung oder zumindest Umgehungslösung zur Verfügung steht, nicht verfügbar. Die Implementierung oder die betriebliche Nutzung des Programms durch den Kunden ist zwar nicht unterbrochen, dennoch gibt es ernsthafte Auswirkungen auf die Produktivität des Kunden.

Betriebseinschränkende Fehler

Wichtige Funktionen des Programms sind nicht verfügbar, es steht jedoch eine Umgehungslösung zur Verfügung oder weniger bedeutsame Funktionen sind, ohne daß eine zumutbare Umgehungslösung zur Verfügung steht, nicht verfügbar. Der Betrieb des Programms beim Kunden ist ungeachtet der eingesetzten Umgebung oder des eingesetzten Produktes lediglich geringfügig beeinträchtigt.

Sonstige Fehler, unwesentliche Fehler, leichte Fehler

Diese Fehler sind Mängel, die keine entscheidenden Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Software haben. Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Software in einem der nächsten Releases behoben.

b.) concurrent seats: Anzahl von simultan ablauffähigen Programmen, die auf unterschiedlichen Arbeitsstationen verwendet werden können.

c.) EULA: End User Licence Agreement: Nutzungsbedingungen für die Software.

d.) Software: Die erstmals überlassenen Computerprogramme, weitere neue Software, die diese ergänzt oder deren Fehler behebt, sowie Handbücher, Datenträger, gleich welchen Formates, und Installationsanweisungen.

e.) Systemumgebung: Die zum ordnungsgemäßen Ablauf der Software erforderliche Hardware samt der erforderlichen Programme und Betriebssysteme.

§ 15 Allgemeines

(1)Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

(2)Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit des Rahmenvertrages und der Ergänzungsvereinbarungen im Übrigen dadurch nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Teil B: Nutzungsrechte

§ 1 Begrenzung der Nutzungsrechte des Kunden

(1) Der Kunde erwirbt das einfache, nicht-ausschließliche Recht, die vertragsgegenständliche Software weltweit (außer Canada, USA) zu nutzen. Inhalt und Anzahl der Nutzungsrechte werden im Angebot beschrieben.

(2) Der Kunde erwirbt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lizenzgebers Nutzungsrechte für die Nutzung der Software.

(3) Die konkreten Vervielfältigungsrechte und die zeitlichen Begrenzungen der Nutzungsrechte ergeben sich aus den §§ 2, 3.

(4) Die Nutzung der Software in Canada oder USA ist nicht erlaubt. Die Nutzung der Software außerhalb von Canada oder USA ist ebenfalls nicht erlaubt, wenn mit der Software Daten verwaltet werden, die sich auf einen Standort in Canada oder USA beziehen oder wenn mit der Software Daten verwaltet werden, die in Canada oder USA genutzt werden.

§ 2 Definitionen der Software

(1) Die Software darf nur auf einem einzigen Server des Kunden maximal einmal installiert werden. Als Installation gilt eine Installation des Programmes auf einem Server, der an einem Standort des Kunden steht. Als eine Installation gilt auch die Installation der Software mit oder ohne Anschluß an einen Server, Intra-, Internet oder sonstigen Verbindungen an ein Netzwerk. Pro Installation des Programmes darf nur maximal ein Datenordner mit Daten der Software angelegt und verwendet werden.

(2) Im Angebot, das der Kunde vom Lizenzgeber erhält, befindet sich eine Produktbeschreibung, durch die die Nutzungsrechte für die einzelnen Produkte näher erläutert werden.

§ 3 Vervielfältigung und Sicherungskopien

Der Kunde erwirbt die sich aus dem Vertrag ergebende Anzahl von Lizenzen (Nutzungsrechten). Die Vervielfältigungshandlung besteht in dem Laden der Software in den Arbeitsspeicher des Programmes. Der Kunde kann Vervielfältigungen zu Sicherungszwecken vornehmen.

§ 4 Netzwerknutzung / Intranet

(1) Der Kunde darf die Software nur nach besonderer Zustimmung in zahlenmäßig unbegrenzter Zahl innerhalb des Unternehmensverbundes (§ 15 AktG) installieren. Grundsätzlich werden nur Lizenzen für einzelne Arbeitsplätze übergeben.

(2) Eine Nutzung in Intranets oder über das Internet zwischen einzelnen Unternehmen eines Unternehmensverbundes bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Lizenzgeber.

(3) Die auf dem Server installierte Software wird von der Anzahl der vereinbarten User genutzt. Die User müssen mit dem Namen in der auf Server installierten Software eingetragen sein. Die simultane Nutzung der Software ist auf die Anzahl der übertragenen Lizenzen beschränkt. Darüber hinaus können maximal 99 Nutzer eingetragen werden, die nur die Funktion “Störungsmeldung” der Software nutzen können.

§ 5 Dekompilierung und Programmänderungen durch den Kunden

(1) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast. Der Kunde muß die vorgenommenen Programmänderungen sowie die aufgetretenen Störungssymptome dem Lizenzgeber mittels detaillierter Erläuterung schriftlich anzeigen.

(2) Die entsprechenden Handlungen nach Abs. 1 dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit dem Lizenzgeber stehen, wenn der Lizenzgeber die gewünschten Programmänderungen oder Fehlerbehebungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will oder kann. Der Lizenzgeber ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Namen des Dritten mitzuteilen.

(3) Sofern eine Dekompilierung vorgenommen werden soll, hat der Kunde die notwendigen Informationen bei dem Lizenzgeber zu erfragen.

(4 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 6 Vertragsstrafe, Sonderkündigung und weitere Rechtsverfolgung

(1) Verstößt der Kunde gegen eine der in § 2 bis § 5 dieses Vertrags gezogenen Grenzen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Verkaufspreises fällig.

(2) Bei einer Pflichtverletzung gemäß dem vorstehenden Absatz ist der Lizenzgeber darüber hinaus berechtigt, den Wartungsvertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

(3) Die Verfolgung weitergehender Ansprüche, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz sowie insbesondere auch von sonstigen Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

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